Baufinanzierungen

Der Wusch nach den eigenen vier Wänden ist bei muslimischen Kunden sehr hoch und damit auch die Nachfrage nach Schari’ah-konformen Baufinanzierungen. Die Grundlage einer solch Schariah-konformen Baufinanzierung ist eine Islamische Finanzierungstechnik. In der Praxis werden sowohl Murabahah, Ijarah als auch Musharakah angewendet. Murabahah und Ijarah funktionieren grundsätzlich wie bei den Konsumentenkrediten beschrieben. In Europa verbreitet ist zudem eine Baufinanzierung nach dem so genannten Dimishing Musharakah-Konzept. Hierbei bilden Sie als Kunde zusammen mit Ihrer Islamischen Bank eine Musharakah-Partnerschaft zum Erwerb einer Wohnimmobilie. Sie und die Bank stellen das Kapital zum Erwerb zur Verfügung, wobei Ihr Kapitalanteil in der Regel 25% betragen sollte. Die restlichen 75% des gesamten Kaufpreises der Immobilie bringt die Bank auf. Ist das Kapital aufgebracht, kauft die Musharakah-Partnerschaft die Immobilie, wobei Ihnen 25% an der Partnerschaft gehören und der Islamischen Bank die übrigen 75%. Mit dem Erwerb der Immobilien können Sie als Kunde die Immobilie nutzen und zahlen anschließend monatliche Raten an die Bank. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Zins- und Tilgungszahlungen für einen Baufinanzierungskredit, wie das bei einer konventionellen Bank der Fall ist. Stattdessen besteht Ihre Rate aus zwei Teilen: der eine Teil ist quasi als Mietzahlung an die Islamische Bank für deren 75%-igen Anteil an der Immobilie zu verstehen. Für den anderen Teil der Rate kaufen Sie Stück für Stück Anteile an der Musharakah-Partnerschaft von der Bank ab. Dadurch steigt Ihr Anteil Monat für Monat und der der Bank sinkt. Und damit sinken auch Ihre monatlichen Mietzahlungen für die Anteile der Bank. Sie können also Monat für Monat einen immer größeren Betrag für den Kauf von Anteilen aufwenden und damit erhalten Sie immer schneller einen immer größeren Anteil – bis die Immobilie schließlich Ihnen allein gehört.

Eine wichtige Voraussetzung gilt es allerdings zu beachten, damit diese Transaktion als Schari’ah-konform anerkannt wird: die betreffende Wohnimmobilie muss bereits bestehen. Für Immobilien, die erst noch gebaut werden müssen, können weder Musharakah noch Murabahah oder Ijarah-Technik angewendet werden, weil aus Sicht des Islamischen Rechts die Vertragsgrundlage, in diesem Fall also die Immobilie, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits in der Realität – und nicht nur auf dem Papier - existieren muss.